Gesetze / Energiesicherungsgesetz
EnSiG§ 30 Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls; Verordnungsermächtigung
Stand: 23.12.2025
Wird zitiert von 3
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- BVerwG, 25.04.2024 – 7 A 9/23Planfeststellung einer LNG-Anbindungsleitung ("Ostsee-Anbindungs-Leitung <OAL> Seeabschnitt Lubmin bis KP 26")Zitiert von 16
- BVerwG, 25.04.2024 – 7 A 11/23Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 23.10.2024 – 3 Kart 466/24Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/30#abs-1 (1) Zur Vermeidung einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der Energieversorgung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1, insbesondere im Fall einer drohenden Knappheit von Kohle, Erdgas oder Erdöl, können durch Rechtsverordnung nach Maßgabe von § 1 Absatz 4 Vorschriften erlassen werden über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/30#abs-2 (2) Eine drohende Knappheit im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/30#abs-3 (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlässt die Bundesregierung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/30#abs-4 (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, deren Geltungsdauer sich auf nicht mehr als sechs Monate erstreckt, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Ihre Geltungsdauer darf nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/30#abs-5 (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ausgeführt, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist. § 5 Satz 1, § 11 und § 12 Absatz 1, 3 und 4 sind insoweit entsprechend anzuwenden. § 5 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/30#abs-6 (6) Auf Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 sind § 4 Absatz 5, § 5 Satz 1 sowie die §§ 11 und 12 Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden.